Beglaubigungen / Legalisationen

Mitarbeiterin des Einwohneramtes beglaubigt bzw. stempelt ein Dokument

Mit der Beglaubigung bestätigen wir, dass die Unterschrift unter einer schriftlich abgefassten Erklärung (Urkunde) echt ist und die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat. Eine solche Beglaubigung heisst im internationalen Rechtsverkehr Legalisation.

Wichtige Information

Auf Grund der hohen Auslastung und den damit verbundenen Kapazitätsengpässen, können bis auf weiteres in Basel keine Beglaubigungen/Apostillen für im Ausland wohnhafte Personen ausgestellt werden.

Wir danken für Ihr Verständnis.

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Was wird beglaubigt?

Die Unterschriftsbeglaubigung für Privatpersonen enthält Vorname, Name und Wohnsitz der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird. Bei Organverhältnissen wird die vertretende Person und die Eigenschaft, in der sie für diese handelt (Funktionsbezeichnung), bestätigt.

Mit der Beglaubigung / Legalisation der Unterschrift wird nur die Echtheit der Unterschrift und Funktion, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts bestätigt.

Eine Unterschrift kann grundsätzlich nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden.

Bitte teilen Sie uns immer mit, für welches Land Ihr Dokument bestimmt ist, damit wir es korrekt beglaubigen können.


Unterschriften von welchen Personen und Stellen werden beglaubigt?

Beglaubigt werden Unterschriften von:

  • Privatpersonen
  • Behörden des Kantons Basel-Stadt (kantonale Gerichte, Zivilstandsamt, Handelsregisteramt, Bevölkerungsdienste usw.)
  • Handelskammer beider Basel
  • Notariate des Kantons Basel-Stadt
  • Firmenunterschriften von Basel-Stadt mit aktuellem Handelsregister-Auszug
  • Computerausdruck nur mit Originalstempel und Originalunterschrift

Es werden keine Beglaubigungen für Behörden anderer Kantone vorgenommen; bitte dafür die zuständige kantonale Stelle kontaktieren.

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Was kostet die Beglaubigung?

Die Beglaubigung kostet CHF 15.00 und erfolgt gegen Bar- oder Kartenzahlung.

Beglaubigung von Kopien

Gegenstand der Beglaubigung ist die textliche oder graphische Übereinstimmung des Dokuments mit dem Original. Auf dem Original muss zwingend ein Originalstempel plus Originalunterschrift vorhanden sein. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Die Kosten betragen CHF 12.00 pro Seite. Können die Kopien zusammengeheftet werden, kostet die erste Seite CHF 12.00 und jede weitere Seite CHF 4.00. Die Gebühr für das Erstellen von Fotokopien beträgt CHF 2.00 pro Seite.

Übersetzungen

Bei Übersetzungen, deren Richtigkeit durch den Übersetzer bestätigt worden ist, beglaubigt das Beglaubigungsbüro die Unterschrift des Übersetzers. Ist der Übersetzer beim Beglaubigungsbüro nicht registriert, muss er persönlich erscheinen und sich ausweisen.

Apostille

Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung mittels einer Apostille. Die Dokumente werden von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt.

Für alle Staaten, die nicht im Haager Übereinkommen vertreten sind, gilt die normale Beglaubigung ohne Apostille. Eine anschliessende konsularische Überbeglaubigung ist jedoch notwendig. Apostillen können nur für Unterschriften von Behörden und Notaren ausgestellt werden. Die Kosten betragen CHF 20.00.

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Weitere Hinweise

Bearbeitungsfristen

Die Beglaubigung erfolgt während der Öffnungszeiten in der Regel sofort und ohne Voranmeldung. Aufträge von mehr als 10 Dokumenten müssen abgegeben und später abgeholt werden. Bei Beglaubigungen per Post bitte zuerst telefonisch Informationen einholen.

Informationsblatt Beglaubigungsbüro (PDF, 21 KB, nicht barrierefrei)

Beglaubigungen durch die Bundeskanzlei:
Beglaubigt werden Unterschriften von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung. Dazu gehören auch die  schweizerischen Botschaften und Konsulate, die ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz. Eingeschlossen sind ebenso kantonale Staatskanzleien und Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen:

Liste der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens sowie
Liste der kantonalen Staatskanzleien:

Gesetzliche Bestimmungen:

  • Bundeskanzlei
  • § 230 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches: SG 211.100
  • Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts: SG 519.400
  • Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung: SR 0.172.030.4

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