Geburt

Vater von Hinten mit Baby, das über die Schulter schaut

Bei administrativen Fragen zur Geburt Ihres Kindes helfen wir Ihnen gerne weiter.

Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Sorge. Während der Ehe üben die Eltern diese gemeinsam aus.

Aufgrund der Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindsverhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann oder Ehefrau (Merkblatt Elternschaft der Ehefrau). Die Vaterschaftsvermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Vaters. Ist der Ehemann jedoch nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft gerichtlich (Zivilgericht Basel-Stadt) angefochten werden. Die Kindesschutzbehörde (+41 61 267 80 92) hilft Ihnen weiter. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist der Vater verpflichtet das Kind zu anerkennen (siehe Kindsanerkennung). Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht kein Unterschied zwischen dem "ehelichen" und dem "ausserehelichen" Kind.

Anzeigepflicht und Anzeigerecht

Die Geburt wird vom Spital bzw. dem Geburtshaus direkt dem Zivilstandsamt gemeldet. Ist die Geburt nicht in einem Spital oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgt, so muss sie innert drei Tagen dem Zivilstandsamt gemeldet werden: Eine der folgenden Personen ist verpflichtet, die Anmeldung vorzunhemen:

  • die Mutter des Kindes,
  • der Ehemann oder die Ehefrau der Mutter,
  • der mit der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes, wenn er dieses vorgängig anerkannt hat, oder
  • jede andere bei der Geburt anwesende Person.

Die im Kanton Basel-Stadt geborenen Kinder werden daraufhin vom Zivilstandsamt im Personenstandsregister eingetragen.

Nach erfolgter Beurkundung erhalten die Eltern eine entsprechende Mitteilung. Ab diesem Zeitpunkt kann, wenn benötigt, eine kostenpflichtige Geburtsurkunde bestellt werden.

Geburtsurkunden

Geburtsurkunden können in der normalen schweizerischen Ausfertigung oder als internationales CIEC-Formular schriftlich, online unter www.bdm.bs.ch oder persönlich beim Zivilstandsamt zu einem Preis von Fr. 30.-- zuzüglich Versandkosten bestellt werden. Telefonische Bestellungen sind leider nicht möglich.

Für die Registrierung der Geburt werden in der Regel folgende Dokumente benötigt:

CH-Staatsangehörige

Kindsvater:

  • Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (Original, nicht älter als acht Wochen), sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft. Für in Basel-Stadt wohnhafte Eltern werden die Wohnsitzbescheinigungen durch das Zivilstandsamt beschafft. Die Gebühren über Fr. 20.- pro Wohnsitzbescheinigung werden den Eltern nach der Beurkundung der Geburt in Rechnung gestellt.
  • Persönlicher Ausweis (ID / Pass)

Kindsmutter:

  • Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (Original, nicht älter als acht Wochen), sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft. Für in Basel-Stadt wohnhafte Eltern werden die Wohnsitzbescheinigungen durch das Zivilstandsamt beschafft. Die Gebühren über Fr. 20.- pro Wohnsitzbescheinigung werden den Eltern nach der Beurkundung der Geburt in Rechnung gestellt.
  • Persönlicher Ausweis (ID / Pass)

Ausländische Staatsangehörige

Die für ausländische Eltern erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat und Zivilstand verschieden. Eine rechtzeitige Erkundigung beim Zivilstandsamt erspart unliebsame Verzögerung. Damit wir Sie individuell beraten können, bitten wir Sie uns untenstehendes Formular zukommen zulassen.

Angaben zu den Eltern (PDF, 84 KB)

Familienname des Kindes

Kinder miteinander verheirateter Eltern erhalten deren gemeinsamen Familiennamen. Tragen die Eltern verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Die Eltern können in diesem Fall aber innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Besteht kein gemeinsamer Familienname und wurde bei der Heirat der Name der Kinder nicht bestimmt, so muss bei der Geburt des ersten Kindes abschliessend erklärt werden, welchen ihrer Ledignamen die Kinder tragen sollen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie mit der Geburtsmeldung schriftlich, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In diesem Fall ist die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge dem Zivilstandsamt mit der Namensbestimmung einzureichen. Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge bei einem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder.

Besitzt das Kind kein Schweizer Bürgerrecht, besteht die Möglichkeit, dem Kind einen Familiennamen gemäss dem Recht seiner Staatsangehörigkeit zu erteilen. Die Eltern müssen in diesem Fall dem Zivilstandsamt eine entsprechende Erklärung abgeben.

Vorname des Kindes

Sind die Eltern miteinander verheiratet oder steht nicht verheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie zusammen die Vornamen des Kindes, ansonsten nimmt die Mutter die Namensgebung vor. Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige mitzuteilen. Die Eltern können ihrem Kind grundsätzlich einen beliebigen Vornamen geben, sofern dieser nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt.

Bürgerrecht des Kindes

Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrechte. Besitzt nur ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht, erhält das Kind dessen Heimatorte.

Elterliche Sorge

Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Sorge. Während der Ehe üben die Eltern diese gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu, sofern keine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge im Rahmen der Kindsanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder bei der Kindesschutzbehörde abgegeben worden ist. Ist die Mutter noch unmündig, so überträgt die Kindesschutzbehörde  die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Beistand, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. Für Fragen bezüglich elterlicher Sorge wenden Sie sich an die Kindesschutzbehörde Ihres Wohnortes. Bei Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt an: Kindesschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel, Tel. 061 267 80 92

Wichtige Informationen:

nach oben