Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes

Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes: Neue Voraussetzungen per 1. Januar 2018

Der Bundesrat hat beschlossen, das neue eidgenössische Bürgerrechtsgesetz (BüG) und die entsprechende Ausführungsverordnung auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

Die wesentlichsten Änderungen sind:

  • Der Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) ist zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zwingend erforderlich.
  • Die Mindesaufenthaltsdauer in der Schweiz beträgt 10 Jahre.
  • Aufenthaltsjahre in der Schweiz zwischen dem vollendenten 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt.
  • Aufenthalte mit einer vorläufigen Aufnahme (F-Bewilligung) werden zur Hälfte an die Wohnsitzfrist angerechnet.
  • Kein Sozialhilfebezug in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung, ausser, die bezogene Unterstützung wurde rückerstattet.

Bis zum 31. Dezember 2017 eingereichte Einbürgerungsgesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt.

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